Gewerbeabfallverodnung
Eine neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist zum 01.08.2017 in Kraft getreten. Das Ziel dieser Verordnung ist das hochwertige (stoffliche) Recycling von verwertbaren Gewerbe- und Baustellenabfällen. Mit dieser Verordnung soll die Quote der stofflichen Verwertung (Recycling) von gewerblichen Abfällen deutlich erhöht werden. Von den Veränderungen sind Sie als Abfallerzeuger betroffen.
Abfallgemische dürfen zwar weiterhin anfallen, aber die in der Verordnung genannten Voraussetzungen müssen dafür vorliegen. Die getrennte Sammlung, die Gründe für die Sammlung von Abfallgemischen und die nachhaltige Verwertung der Abfälle sind zu dokumentieren. Die Dokumente sind den Behörden auf Anfrage auszuhändigen.
Greiner GmbH bietet Ihnen nachhaltige Verwertungswege für Ihre Abfälle an. Unsere Abnehmer und Partner verfügen über Aufbereitungsanlagen, die den Anforderungen an eine moderne Technik entsprechen und mit der wir eine hochwertige Aufbereitung von Wertstoffen sicherstellen.
Welche Abfälle sind von der Gewerbeabfallverordnung betroffen?
- Gewerbliche Siedlungsabfälle oder artgleiche Gewerbeabfälle
- Bau- und Abbruchabfälle
Was bedeutet das für Sie als Kunde (Abfallerzeuger)?
In der Verordnung ist geregelt, dass der Abfallerzeuger eine Getrennthaltepflicht der stofflich zu verwertenden Abfälle hat. Stofflich zu verwertende Abfälle sind z.B.
- Papier, Pappe, Kartonagen (mit Ausnahme von Hygienepapier)
- Glas
- Kunststoff
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Bauschutt (Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik)
Fallen diese Abfälle in Ihrem Unternehmen oder auf Ihren Baustellen an, müssen Sie als Abfallerzeuger dafür Sorge tragen, dass diese Abfälle von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern getrennt voneinander gesammelt und erfasst werden.
Gibt es Ausnahmen bei der Getrennthaltepflicht?
Ja, es gibt Ausnahmen bei der Getrennthaltepflicht und zwar
- -wirtschaftlich nicht zumutbar-
Die Kosten für die getrennte Sammlung – beispielsweise aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion – stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung.
- -technisch nicht möglich-
Für die Aufstellung der Behälter für die getrennte Sammlung steht beispielsweise nicht genug Platz zur Verfügung oder die Abfallbehälter werden an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt, so dass eine getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
Sollte eine getrennte Erfassung der Gewerbeabfälle bzw. Baustellenabfälle nicht möglich sein, muss das Abfallgemisch einer hochwertigen Vorbehandlung (Sortierung) zugeführt werden.
Auf was müssen Sie als Abfallerzeuger seit dem 01. August 2017 zwingend achten?
Sie als Abfallerzeuger sind verpflichtet, die Getrennthaltung der Abfälle zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Dokumentation muss schriftlich erfolgen und sollte folgende Punkte enthalten:
- Welche Abfälle werden in Ihrem Unternehmen getrennt gesammelt.
- Größe, Art und Stückzahl der Sammelgefäße (Container, Boxen, Rollis usw.)
- Bilder oder Lagepläne der Situation vor Ort.
- Belege wie Liefer- und Wiegescheine.
Für Bau- und Handwerksbetriebe gilt diese Dokumentationspflicht für jedes Bauvorhaben.
Geldbuße bei Nichteinhaltung
Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung sowohl für gewerbliche Siedlungsabfälle als auch Bau- und Abbruchabfälle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR als auch einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden kann. Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Benötigen Sie Hilfe?
Gerne stehen Ihnen unsere Vertriebsmitarbeiter bei Fragen oder Unklarheiten jederzeit zur Verfügung. Falls Sie dazu ein persönliches Beratungsgespräch wünschen, können Sie sich gerne telefonisch (069 408090500) oder schriftlich (vertrieb@greiner-recycling.de) mit uns in Verbindung setzen.